Hinweise zu externen Meldestellen (§ 13 Abs. 2 HinSchG)
Hinweisgebende Person sollen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldungen an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Gleichermaßen sollen die Beschäftigungsgeber Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
Die Möglichkeit einer externen Meldung wird hierdurch jedoch nicht beschränkt (§ 7 Abs. 3 HinSchG). Als hinweisgebende Person haben Sie die Wahl, ob Sie Ihre Hinweise einer internen Meldestelle oder einer externen Meldestelle mitteilen (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Auch wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, können Sie sich an eine der folgenden externen Meldestellen wenden:
Die BaFin beaufsichtigt neben Banken, Finanzdienstleistern, Zahlungs- und E-Geldinstituten auch private Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Zudem ist sie für die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel zuständig. Die BaFin sorgt auch dafür, dass die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und kümmert sich um den kollektiven Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Wenn Sie in diesem Bereich einen Verstoß melden wollen, finden Sie weitere Informationen unter:
↪ www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html.
Das Bundeskartellamt ist Meldestelle für Ihre Hinweise
Wenn Sie zu diesen Themen einen Verstoß melden wollen, finden Sie weitere Informationen unter:
↪ www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Hinweise_auf_Verstoesse/Hinweise_node.html.
Für alle anderen Meldungen können Sie sich an
wenden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
↪ www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html.
Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen einer externen Meldestelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
17.12.2023