Integrität und das Vertrauen von Mitarbeitenden, Kunden und Partnern haben für die Kestenholz GmbH einen hohen Stellenwert. Daher tritt die Kestenholz GmbH allen Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität (z. B. Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug, Verrat von Geschäftsgeheimnissen) und Gesetzesverstößen jeder Art entschieden entgegen.
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), mit dem die EU-Richtlinie zum Schutz von „Whistleblowern“ umgesetzt wird, fallen alle Verstöße, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit und den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihre Vertretungsorgane dient (u. a. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz).
Für die Aufdeckung von eventuellen Gesetzesverstößen benötigt die Kestenholz GmbH die Unterstützung ihrer Mitarbeitenden. Es ist immer besser für alle Beteiligten, wenn zunächst versucht wird, mögliche Verstöße unternehmensintern zu überprüfen und zu beseitigen, bevor externe Stellen oder staatliche Institutionen damit betraut werden. So empfiehlt es auch das Hinweisgeberschutzgesetz.
Deshalb fordert die Kestenholz GmbH ihre Mitarbeitenden ausdrücklich auf, die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtete interne Meldestelle über verdächtige Beobachtungen zu informieren.Um bei der Meldung von Verstößen ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und auf Wunsch auch Anonymität zu gewährleisten, hat die Kestenholz GmbH einen anwaltlichen Ombudsmann und seine Anwaltskanzlei als interne Meldestelle bestellt.
Ab sofort nimmt Rechtsanwalt Michael Siegert als Ombudsmann für die Kestenholz GmbH Hinweise auf Rechtsverstöße vertraulich entgegen.
Rechtsanwalt Siegert blickt auf über 30 Jahre Erfahrung im nationalen und internationalen Datenschutzrecht zurück. Er und seine Mitarbeiter sind daher mit dem Thema Vertraulichkeit und Datenschutz bei sensiblen Themen bestens vertraut.
Der Ombudsmann ist in der Meldestelle Ansprechpartner für hinweisgebende Personen, die auf vertraulichem Weg Hinweise auf Rechts- oder Regelverstöße oder auf Missstände geben können.
Der Aufgabenbereich des Ombudsmanns ist beschränkt auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen auf Straftaten, schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Rechts- oder Regelverletzungen von erheblichem Gewicht.
Er ist aber keine allgemeine Beschwerdestelle für Mitarbeitende.
Das Verfahren in der Meldestelle ist gesetzlich geregelt (§ 17 HinSchG). Nach einer Meldung wird die Meldestelle die nachfolgenden Maßnahmen unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person durchführen. Alle Hinweise, die die Meldestelle erhält, werden vom Ombudsmann geprüft und individuell bewertet. Die Meldestelle führt einen Abgleich mit anderen relevanten Informationen durch, die ihr und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Die Meldestelle
Als Folgemaßnahmen auf eine Meldung kann der Ombudsmann insbesondere
Die Meldestelle verarbeitet die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten von Hinweisgebern, Beschuldigten, Zeugen und sonstiger betroffener Personen.
Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung erfolgt eine Rückmeldung durch die Meldestelle. Dies gilt für anonyme oder unter einem Pseudonym übermittelte Meldungen und Hinweise nur soweit möglich.
Da die Meldestelle der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, können wir über den Fortgang und die Ergebnisse unserer Verfahren nur begrenzt Rückmeldung geben. Dies dient auch dem Schutz der durch einen Hinweis betroffenen Personen während der Ermittlungen.
Eine persönliche Meldung erfordert Mut. Sie sollen aber auch dann sicher sein, dass Ihnen aus der Meldung keine Nachteile entstehen, wenn Sie Ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb werden wir die Identität von Hinweisgebenden grundsätzlich nicht weitergeben, ohne zuvor deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
Hinweisgebende Personen, die in gutem Glauben einen Hinweis abgeben, werden geschützt.
Die Meldestelle darf aber nicht dazu verwendet werden, wissentlich falsche oder verleumderische Hinweise oder Informationen zu geben.
Rechtsanwalt Siegert und seine Mitarbeiter in der Meldestelle unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und den Vorgaben zur Vertraulichkeit nach § 8 HinSchG.
Die Kontaktaufnahme ist auch für noch unentschlossene Personen ohne Risiko. Sie können vor einer Weitergabe ihrer Hinweise immer noch entscheiden, dass der Ombudsmann Stillschweigen bewahren soll.
Auf Wunsch können hinweisgebende Personen anonym bleiben.
Der Ombudsmann wird Informationen zur Identität der hinweisgebenden Personen dann an die Kestenholz GmbH weitergeben, wenn dies für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt hat.
In besonderen gesetzlichen Ausnahmefällen vom Vertraulichkeitsgebot (§ 9 Abs. 1 HinSchG),
dürfen Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person an die zuständige staatliche Stelle weitergegeben werden.
Für Personen, die mit Rechtsanwalt Siegert als Ombudsmann Kontakt aufnehmen möchten, steht eine direkte Telefonnummer von Rechtsanwalt Siegert zur Verfügung:
0761-2024715
Außerhalb der Geschäftszeiten der Meldestelle wird ein Anrufbeantworter unter der Telefonnummer 0761-381141 Nachrichten aufnehmen. Dieser Anrufbeantworter wird nur von Rechtsanwalt Siegert und seinen Mitarbeitern abgehört. Rechtsanwalt Siegert wird sich – außer bei anonymen Hinweisen – dann zeitnah melden.
Für Meldungen per E-Mail steht eine besondere E-Mail-Adresse zur Verfügung:
✉ Kestenholz-Hinweisgeber-Meldestelle@dm-law.de
Meldungen per Post können an die postalische Adresse der Kanzlei gerichtet oder dort auch anonym eingeworfen werden. Die postalische Adresse lautet:
Anwaltskanzlei Siegert
Rechtsanwalt Michael Siegert
Fischerau 6
79098 Freiburg.
Ein persönliches Gespräch mit Rechtsanwalt Siegert ist nach einer Terminvereinbarung ebenfalls möglich.
Sie können sich dafür entscheiden, anonym zu bleiben. Sie haben die Möglichkeit, auch anonyme Hinweise per Post oder telefonisch zu erteilen. Bitte achten Sie in diesen Fällen selbst darauf, dass Ihr Name, Ihre Adresse oder andere Anhaltspunkte zu Ihrer Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefon-Display.
Wenn Sie mit einer Entscheidung der Meldestelle nicht zufrieden sind, können Sie Ihr Anliegen auch bei einer externen Meldestelle (§§ 19 ff HinSchG), die bei Behörden des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, vortragen.
Aktualisiert: 15.06.23